Goethe-Zertifikate
Verifikation
Die Zertifikate des Goethe-Instituts sind offizielle Dokumente, die gesetzlich geschützt sind.
Leider kursieren im Internet, in Chat-Foren, auf Social-Media-Plattformen und in Messenger-Diensten viele Betrugsversuche rund um das Erlangen eines Goethe-Zertifikats.
Mit einem gefälschten Zertifikat können Sie sich strafbar machen.
Auf dieser Seite kann die Echtheit von Goethe-Zertifikaten überprüft werden
Bitte melden Sie daher alles Verdächtige an pruefungen@goethe.de.
Wir gehen jeder Meldung gründlich nach.
Um gegen illegale Angebote von gefälschten Goethe-Zertifikaten vorzugehen und unsere Rechte zu schützen, behalten wir uns vor, Strafanzeige zu erstatten. In Betracht kommen unter anderem die Straftatbestände der Kennzeichenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) sowie der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Bitte seien Sie umsichtig und beachten Sie folgende Punkte:
- Versichern Sie sich, dass der Anbieter in der Liste unserer Prüfungsanbieter steht.
- Für ein echtes Goethe-Zertifikat legen Sie die Prüfung immer selbst ab.
- Ein seriöser Anbieter fragt Sie nie nach Ihren MeinGoethe.de-Anmeldedaten.
Bei diesen Versprechen sollten Sie misstrauisch sein:
- Ein Anbieter verkauft „originale“ Goethe-Zertifikate mit oder ohne Prüfung.
- Ihnen wird versprochen, dass Sie die Prüfung garantiert bestehen werden.
- Jemand bietet Ihnen (kostenpflichtig) an, die Prüfung für Sie abzulegen.
- Ein Anbieter möchte Sie (kostenpflichtig) bei der Prüfung anmelden.
Leider kursieren im Internet, in Chat-Foren, auf Social-Media-Plattformen und in Messenger-Diensten viele Betrugsversuche rund um das Erlangen eines Goethe-Zertifikats.
Mit einem gefälschten Zertifikat können Sie sich strafbar machen.
Auf dieser Seite kann die Echtheit von Goethe-Zertifikaten überprüft werden
Bitte melden Sie daher alles Verdächtige an pruefungen@goethe.de.
Wir gehen jeder Meldung gründlich nach.
Um gegen illegale Angebote von gefälschten Goethe-Zertifikaten vorzugehen und unsere Rechte zu schützen, behalten wir uns vor, Strafanzeige zu erstatten. In Betracht kommen unter anderem die Straftatbestände der Kennzeichenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) sowie der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).