Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) definiert zwei Arten von Fachkräften:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung: Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sofern die qualifizierte Berufsausbildung im Ausland erworben wurde, muss vor Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt von einer deutschen Anerkennungsstelle geprüft werden, ob die Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Personen, die einen deutschen bzw. einen vergleichbaren oder anerkannten ausländischen Hochschulabschluss haben.
Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte sind keine Fachkräfte im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG).
Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn
- Ihre ausländische Qualifikation (teil-)anerkannt wurde;
- Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Ihrem Beruf erhalten haben. Hierzu füllt Ihr künftiger Arbeitgeber das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ aus.
- Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.
Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen oder absehbar ist, dass Sie diese erfüllen und Sie vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.
Hier gibt es keine spezifische Liste an gefragten Berufen. Tendenziell kann man jedoch sagen, dass momentan Pflegekräfte, Ärzte, Naturwissenschaftler, Informatiker und Handwerker besonders gesucht sind.
Wenn Sie eine konkrete Arbeitsstelle haben und Ihr Hochschulabschluss oder Ihre Ausbildung anerkannt wurde, können Sie einen Visumantrag im Rahmen des FEG stellen.
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein zu prüfen, ob Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie unter:
Die Vorgehensweise bei der Suche nach Ihrem Abschluss sowie Ihrer Hochschule finden Sie in der
Wenn Ihr Hochschulabschluss nicht in anabin als vergleichbar eingestuft ist, müssen Sie bei der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) eine individuelle Zeugnisbewertung anfordern. Für qualifizierte Fachkräfte, die eine sog. „Blaue Karte EU“ beantragen wollen, gibt es hierfür eine beschleunigest Verfahren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der
Egal, ob Sie in einem reglementierten Beruf oder nicht reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation zunächst anerkennen lassen.
Wenn bei Ihrer Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikationen erhalten.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite
Für die Beantragung des Visums nach dem FEG folgende Deutschkenntnisse erforderlich:
- Blaue Karte EU: keine Deutschkenntnisse erforderlich
(Ausnahme reglementierte Berufe wie Ärzte und Apotheker) - Fachkräfte mit Hochschulabschluss: grundsätzlich keine Deutschkenntnisse erforderlich, im Rahmen des Visumverfahrens wird allerdings geprüft, ob Deutschkenntnisse für die Tätigkeit notwendig sind.
- Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung: grundsätzlich keine Deutschkenntnisse erforderlich, im Rahmen des Visumverfahrens wird allerdings geprüft, ob Deutschkenntnisse für die Tätigkeit notwendig sind.
- Fachkräfte im Anerkennungsverfahren: mindestens A2 Deutschkenntnisse, bei reglementierten Berufe mindestens B1 Deutschkenntnisse.
Unabhängig von den gesetzlich vorgesehenen Sprachkenntnissen ist es empfehlenswert, bereits im Heimatland möglichst gute Deutschkenntnisse zu erwerben, da Sie damit nicht nur Ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt signifikant erhöhen können, sondern auch bei einer Übersiedlung nach Deutschland deutliche Vorteile haben werden.
Ja, grundsätzlich können Sie eine Berufsausbildung in Deutschland machen. Für Berufsausbildungen gilt allerdings weiterhin die Vorrangprüfung*. Gleichwohl bestehen derzeit gute Chancen auf eine Ausbildungsstelle in bestimmten Bereichen, wie zum Beispiel in der Kranken- und Altenpflege.
Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 entsprechen, nachzuweisen. Der Besuch eines ausbildungsvorbereitenden bzw. berufsbezogenen Sprachkurses ist möglich. Sofern der Ausbildungsbetrieb Sprachkenntnisse als geringere als B1-Sprachkenntnisse als ausreichend bestätigt, wird dies im Visumverfahren im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Plausibilität geprüft.
Neben der Ausbildung ist eine Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche erlaubt.
*Vorrangprüfung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob sich auf die Stelle ein Deutscher oder ein EU-Bürger bewirbt. Wenn nicht, kann die Stelle auch an Drittstaatler vergeben werden.
Ja. Allerdings müssen Sie in diesem Fall ein Jahresgehalt von derzeit mindestens 46.480,00 Euro brutto nachweisen, um eine ausreichende Absicherung im Alter sicherzustellen. Ggfls. können Sie zum Nachweis ausreichender Altersvorsorge ergänzend Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, private Renten- oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermögen in Ansatz bringen.
Der/die Ehepartner/in der Fachkraft wie auch seine/ihre minderjährigen Kinder (also die sogenannte Kernfamilie) können zum Zweck des Familiennachzugs Visa beantragen. Die Anträge können bereits gestellt werden, wenn die Fachkraft sein/ihr Visum beantragt. Wichtig für eine positive Entscheidung der Anträge ist, dass der Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum für die ganze Familie ohne Unterstützung durch den deutschen Staat gesichert sind. Grundsätzlich wird vom Ehepartner/der Ehepartnerin erwartet, dass er/sie sich bereits vor der Einreise nach Deutschland deutsche Sprachkenntnisse aneignet. Bei der Visumbeantragung sollte daher bereits ein Sprachzeugnis der niedrigsten Niveaustufe A1 vorgelegt werden können. Es gibt Ausnahmen zu dieser Voraussetzung, beispielsweise wenn die Fachkraft die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt. Die Anträge der Kernfamilie können auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Auch in diesem Fall müssen Nachweise für die Beschäftigung der Fachkraft in Deutschland, den gesicherten Lebensunterhalt, den Wohnraum und die Sprachkenntnisse vorgelegt werden.
Wenn Sie schon einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung und übermittelt diese an die zuständige Auslandsvertretung. . Innerhalb von drei Wochenerhalten Sie dann einen Termin zu Visumbeantragung, über Ihren Visumantrag wird spätestens innerhalb weiterer 3 Wochen entschieden. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro.
Die Beantragung eines nationalen Visums ist nur nach vorheriger Terminregistrierung möglich. Die Terminregistrierung können Sie ausschließlich online vornehmen:
Die Terminregistrierung ist kostenfrei.
Den Termin zur Visumantragstellung erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt. Aufgrund der hohen Terminnachfrage für nationale Visa/ Visa zum längerfristigen Aufenthalt kommt es zu längeren Wartezeiten von der Terminregistrierung bis zu Wahrnehmung Ihres Termins.
Aktuelle Wartezeiten finden Sie auf der Seite der Botschaft:
Sie können den Termin wahrnehmen und müssen dann aber die entsprechenden Unterlagen für das Arbeitsvisum zu Ihrem Termin mitbringen.
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie in den
Damit Sie im System der Botschaft registriert sind, raten wir Ihnen trotzdem, einen Termin zu vereinbaren.
Die Dienstgeschäfte der Deutschen Botschaft Tripolis werden vorübergehend von der Botschaft in Tunis aus wahrgenommen. Grundsätzlich gelten für libysche Staatsangehörige dieselben Anforderungen wie für tunesische Staatsangehörige.
Zeugnisse und Diplome müssen im Original mit Übersetzung und Beglaubigung vorgelegt werden.
Schulzeugnisse werden durch das tunesische Bildungsministerium und das tunesische Außenministerium beglaubigt.
Hochschuldiplome werden durch das tunesische Ministerium für Hochschulbildung und das tunesische Außenministerium beglaubigt.
Die Legalisation von Zeugnissen und Diplomen durch die Botschaft ist nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Sprachnachweise werden ausschließlich von ALTE-zertifizierten Sprachtestern: ELC, Goethe-Institut, ÖSD, telc gGmbH, Test DaF anerkannt.
Grundsätzlich sollten die Zertifikate nicht älter als ein Jahr sein. Die Botschaft kommt den Antragstellern allerdings entgegen, soweit die Zertifikate durch Verzögerungen insbesondere im Anerkennungsverfahren oder Wartezeit auf einen Antragstermin älter sind.
Grundsätzlich sieht das FEG vor, dass Sie als Fachkraft ein Visum zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, für bis zu sechs Monate beantragen können. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung Ihrer Qualifikation. Wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B: im Gesundheitswesen), müssen Sie die Zusicherung einer Berufsausübungserlaubnis oder die erfolgte Erteilung nachweisen. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1). Zur Ausbildungsplatzsuche sind Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B2 erforderlich, der Visumantragsteller darf nicht älter als 25 Jahre sein.
Mit dem Visum dürfen Sie entsprechende Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche ausüben. Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt noch nicht vorgesehen.
Aufgrund der aktuellen COVID-bedingten Einreisebeschränkungen werden von der Deutschen Botschaft Tunis keine Visa zur Arbeitsplatzsuche erteilt.