FAQs
Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen zu den Themen wie Visa und Aufenthalt.
Ja, fast alle Universitäten, Fachhochschulen und technischen Hochschulen bieten Studiengänge in englischer Sprache an.
Für internationale Studierende gibt es keine Einschränkungen bei der Studienwahl, solange sie die Studienvoraussetzungen erfüllen.
Technische Universitäten sind eher akademisch- und forschungsorientiert, während Fachhochschulen eng mit der Wirtschaft kooperieren (z. B. durch die Vermittlung von Praktika in Unternehmen) und das Studium an Fachhochschulen eher anwendungsorientiert ist. Hinsichtlich der Aussagekraft des Abschlusses sind Technische Universitäten und Fachhochschulen gleichwertig. Fachhochschulen sind eine Besonderheit im deutschen Hochschulsystem. Viele Studierende schätzen, dass das Studium an Fachhochschulen strukturierter ist, während Universitäten mehr Selbstständigkeit von den Studierenden verlangen.
"Zulassungsbeschränkung" - oft mit dem lateinischen Begriff „Numerus clausus“ bezeichnet - heißt: Für diesen Studiengang gibt es regelmäßig mehr Bewerber*innen als Studienplätze. Daher werden die Plätze nach den Noten der Hochschulreife vergeben bzw. es ist mindestens eine bestimmte Note erforderlich, um sich für diesen Studiengang zu qualifizieren.
Sie können entweder einen anderen Bachelorstudiengang in Deutschland absolvieren und dann einen Masterstudiengang Ihrer Wahl anschließen oder sich direkt für einen Masterstudiengang bewerben. Als internationaler Studierender dürfen Sie max. einen Bachelor- und einen Masterstudium in Deutschland absolvieren.
Für Masterstudiengänge können geringe Studiengebühren verlangt werden. Die entsprechenden Informationen sind auf den jeweiligen Webseiten der Universitäten zu finden. Bei der Promotion ist die Situation anders als in Hongkong: Um einen Doktortitel zu erlangen, ist man nicht an einer Universität angestellt, sondern muss sich entweder an einem Graduiertenkolleg bewerben oder als unabhängige*r Doktorand*in mit einem Forschungsprojekt von einem*r Professor*in angenommen werden, der/die diese Forschungsarbeit dann im Rahmen des eigenen Fachgebiets mehrere Jahre lang betreut. In dieser Zeit nehmen Sie an Doktorandenkolloquien teil und berichten dort regelmäßig über Ihre Arbeit, sind aber ansonsten unabhängig. Um die Finanzierung müssen Sie sich selbst kümmern: Entweder Sie schaffen es, ein Promotionsstipendium von einer der zahlreichen Stiftungen und Organisationen zu bekommen, oder Sie arbeiten nebenbei, zum Beispiel an der Universität.
Ja, Sie dürfen bis zu 120 volle Arbeitstage oder 240 halbe Tage pro Jahr neben Ihrem Studium arbeiten. Dabei muss es sich um eine reguläre Beschäftigung handeln. Sie dürfen sogar mehr arbeiten, wenn Sie einen Job als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft haben. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Sprachkursaufenthalten zur Vorbereitung auf das Studium nur in den Ferien arbeiten dürfen.
Für Bachelorstudiengänge an öffentlichen Universitäten, Hochschulen und Akademien wird keine Studiengebühr erhoben. Es fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr an, die zwischen 100 und 200 Euro pro Semester kostet und u.a. zu einem günstigen studentischen Nahverkehrsticket und zum Essen in der Mensa der Hochschule berechtigt. Für Masterstudiengänge können geringe Studiengebühren anfallen, die auf den jeweiligen Webseiten der Hochschulen angegeben sind. Die Lebenshaltungskosten hängen davon ab, ob Sie in einer Großstadt oder einer kleineren Stadt studieren und welche Wohnsituation Sie wählen: Studentenwohnheim, Wohngemeinschaft oder eigene Wohnung. Im Durchschnitt sollten Sie mit 850 - 950 Euro pro Monat rechnen.
Nach dem Abschluss des Studiums - Bachelor oder Master - kann die Aufenthaltserlaubnis um weitere 18 Monate verlängert werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz in Deutschland zu finden.
Das Visumrecht unterscheidet zwischen kurzfristigen Aufenthalten von weniger als 90 Tagen und langfristigen Aufenthalten von mehr als 90 Tagen oder Aufenthalten, die mit einer Beschäftigung verbunden sind. Kurzfristige Aufenthalte sind durch EU-Recht geregelt, d.h. das Visum bzw. im Falle von Hongkonger*innen die Visafreiheit gilt für alle EU-Länder. Langfristige Aufenthalte (über 90 Tage) und Aufenthalte, die mit einer Beschäftigung verbunden sind, werden jedoch durch nationales Recht geregelt.
Das bedeutet: Wenn Sie sich länger als 90 Tage in einem Mitgliedsstaat aufhalten wollen, müssen Sie ein Langzeitvisum für diesen Mitgliedsstaat beantragen. Dieses können Sie bei den zuständigen Konsulaten und Botschaften in Deutschland beantragen. Wenn Sie einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat planen, können Sie dies jedoch mit Ihrem nationalen Visum eines anderen Mitgliedsstaates tun. Für kurzfristige Aufenthalte brauchen Sie kein Visum zu beantragen. Ausnahmen können in Fällen gelten, in denen eine Beschäftigung vorliegt.
Beispiele:
A hat sein Bachelorstudium in Leipzig beendet und möchte sein Masterstudium in Prag fortsetzen. Bleibt A länger als 90 Tage, muss er ein nationales Visum bei der tschechischen Botschaft/Konsulat beantragen.
B studiert in München. Sie möchte ein Austauschsemester in Barcelona machen und danach nach München zurückkehren. Bleibt B länger als 90 Tage, muss sie ein nationales Visum bei der spanischen Botschaft/dem spanischen Konsulat beantragen. Außerdem sollte sie sich mit der zuständigen Ausländerbehörde in München in Verbindung setzen, um zu klären, ob ihre Aufenthaltserlaubnis trotz Ausreise für ein Semester gültig bleiben kann.
C studiert in Hamburg und möchte eine 8-wöchige Summer School in Paris besuchen.
C bleibt weniger als 90 Tage, also kann er mit seinem deutschen Nationalvisum nach Paris reisen.
D studiert in Stuttgart und hat ein bezahltes 6-wöchiges Praktikum in Mailand während der Semesterferien erhalten. D bleibt weniger als 90 Tage, plant aber die Aufnahme einer bezahlten Arbeit. Die nationalen Gesetze darüber, ob ein nationales Visum benötigt wird, um während eines kurzfristigen Aufenthalts zu arbeiten, sind in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich. Sie sollten sich daher an das italienische Konsulat/die italienische Botschaft wenden.
Das bedeutet: Wenn Sie sich länger als 90 Tage in einem Mitgliedsstaat aufhalten wollen, müssen Sie ein Langzeitvisum für diesen Mitgliedsstaat beantragen. Dieses können Sie bei den zuständigen Konsulaten und Botschaften in Deutschland beantragen. Wenn Sie einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat planen, können Sie dies jedoch mit Ihrem nationalen Visum eines anderen Mitgliedsstaates tun. Für kurzfristige Aufenthalte brauchen Sie kein Visum zu beantragen. Ausnahmen können in Fällen gelten, in denen eine Beschäftigung vorliegt.
Beispiele:
A hat sein Bachelorstudium in Leipzig beendet und möchte sein Masterstudium in Prag fortsetzen. Bleibt A länger als 90 Tage, muss er ein nationales Visum bei der tschechischen Botschaft/Konsulat beantragen.
B studiert in München. Sie möchte ein Austauschsemester in Barcelona machen und danach nach München zurückkehren. Bleibt B länger als 90 Tage, muss sie ein nationales Visum bei der spanischen Botschaft/dem spanischen Konsulat beantragen. Außerdem sollte sie sich mit der zuständigen Ausländerbehörde in München in Verbindung setzen, um zu klären, ob ihre Aufenthaltserlaubnis trotz Ausreise für ein Semester gültig bleiben kann.
C studiert in Hamburg und möchte eine 8-wöchige Summer School in Paris besuchen.
C bleibt weniger als 90 Tage, also kann er mit seinem deutschen Nationalvisum nach Paris reisen.
D studiert in Stuttgart und hat ein bezahltes 6-wöchiges Praktikum in Mailand während der Semesterferien erhalten. D bleibt weniger als 90 Tage, plant aber die Aufnahme einer bezahlten Arbeit. Die nationalen Gesetze darüber, ob ein nationales Visum benötigt wird, um während eines kurzfristigen Aufenthalts zu arbeiten, sind in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich. Sie sollten sich daher an das italienische Konsulat/die italienische Botschaft wenden.
Um in Deutschland in bestimmten medizinischen Berufen arbeiten zu können, müssen Sie möglicherweise zuerst eine Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen, wenn diese außerhalb der EU erworben wurde. Mehr darüber, ob Sie eine offizielle Anerkennung benötigen und wo Sie diese erhalten können, finden Sie hier: www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession
Weitere, detaillierte Informationen zum Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website "Make it in Germany": www.make-it-in-germany.com
Grundsätzlich können auch Mediziner*innen aus Hongkong die Anerkennung ihrer Titel in Deutschland beantragen.
Weitere, detaillierte Informationen zum Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website "Make it in Germany": www.make-it-in-germany.com
Grundsätzlich können auch Mediziner*innen aus Hongkong die Anerkennung ihrer Titel in Deutschland beantragen.