Ausgesprochen ... integriert
​Zwei Seiten derselben Medaille

Rote Roben – die Amtskleidung der Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts
Rote Roben – die Amtskleidung der Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts | Foto (Detail): Uli Deck © picture alliance / dpa

Was den Rechtsstaat angeht, sind die Grundprinzipien überall dieselben, wie der kenianische Autor Dominic Otiang’a anhand eines Falls in Deutschland feststellte.

Von Dominic Otiang’a

Es gibt die Auffassung, dass eine Anwaltstätigkeit in Deutschland, einem Land mit Zivilrechtssystem, sich wie Tag und Nacht von einer Anwaltstätigkeit in einem Land mit Gewohnheitsrechtssystem unterscheidet. Aber stimmt das auch?

Einer der Hauptkritikpunkte, den eine deutsche Rechtsanwältin oder ein Jurastudent gegenüber dem Gewohnheitsrechtssystem zum Ausdruck bringen würde, ist, dass es Aufgabe der Legislative ist, Gesetze zu machen, und nicht der Richter*innen. Denn Gewohnheitsrecht bedeutet auch von Richter*innen gemachte Gesetze. Aber in einem Gewohnheitsrechtssystem fassen Richter*innen den Prozess als „Interpretation des Gesetzes“ auf und nicht als Gesetzgebungsprozess. Es ist diese „Interpretation“, die dann letztlich als das neue Gesetz gilt. 

Aber ist das wirklich anders als in Deutschland?

Nun, bei der Betriebsprüfung einer deutschen Firma stellte das Finanzamt fest, dass die Softwarefirma für Mitarbeiter*innen und Besucher*innen 150 Brötchen und heiße Getränke bereitgestellt hatte. Das Finanzamt berechnete diese freundliche Geste kurzerhand als Sachleistung in Form einer Mahlzeit oder, genauer gesagt, Frühstück. Und damit als abgabenpflichtig. Die Softwarefirma wurde gebeten, 30.000 Euro an Steuerrückständen nachzuzahlen. Aber in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2019 wies der Bundesfinanzhof in München diese Auffassung zurück und stellte klar, dass ein einfaches Brötchen (ohne Belag) und ein heißes Getränk noch kein Frühstück darstellen. Das also ist das Gesetz.

Auch „Rechtsstaat“ ist ein einzigartiger deutscher Begriff für einen Staat, in dem Recht und Gesetz gelten. Und wie ein deutscher Dozent in Dresden seinen Studierenden erklärte, ist „Rechtstaatlichkeit“ viel besser als das, was man im Englischen „rule of law“ nennt. Es gehe nicht nur darum, in einem System ein Recht zu haben und sich daran zu halten. „Rechtstaatlichkeit“ greife viel weiter und „lässt sich nicht in einem Absatz beschreiben“. Und so verbrachte er die gesamte Vorlesung damit, sie zu erklären. Aber seine Erklärung war das, was ein Jurist aus einem Land mit Gewohnheitsrecht, der den Begriff „Rechtsstaatlichkeit“ noch nie gehört hat, als „rule of law“ akzeptieren würde.

Ein einzigartiger deutscher Begriff

Ich muss zudem zugeben, dass ich den Begriff „Rechtsstaat“, als ich ihn zum ersten Mal hörte, in seine Bestandteile aufgliedern musste. „Recht“ heißt so viel wie „law“ oder „right“, „Staat“ bedeutet „country“ oder „state“. Dann verstand ich, dass es um mehr als nur ein Land oder einen Staat ging, aber sehr viel mit „Rechtsstaatlichkeit“ zu tun hatte. 

Die Auffassung, dass die Entscheidung eines höheren Gerichts die einer ersten Instanz ablöst, ist eine Doktrin, die allein zum Gewohnheitsrechtssystem gehört und meiner Meinung nach nur auf dem Papier gut klingt.

Präzedenzfall

Bei einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu der Frage, ob es einem ausländischen Künstler erlaubt sein sollte, zu bleiben und als Künstler zu arbeiten, vorausgesetzt, er ist finanziell unabhängig, ging es darum, ob der Künstler Mitglied einer örtlichen Künstlervereinigung zu sein hatte und ob die Quelle seiner finanziellen Unabhängigkeit sich aus künstlerischer Arbeit herleiten müsse. Das Gesetz war nicht eindeutig und ein ähnlicher Fall war noch nie vor Gericht verhandelt worden. So brachte ein sehr erfahrener Anwalt, mit dem wir die Entscheidung des Staates besprachen, unsere Frustration zum Ausdruck: „Diese Idee einer Künstlervereinigung, ich bin alles in meinen Regalen und überall durchgegangen; das taucht einfach nirgendwo auf! Selbst vor Gericht gibt es keinerlei ...“ Er suchte nach einem Wort und ich dachte, es sei der Begriff „judicial precedent“, also sprach ich es aus: „Präzedenzfall?“. Er ignorierte das Wort, aber seine Beschreibungen passten haargenau zu dem, was ich meinte. Ich musste innerlich lachen, denn an diesem Punkt glaubte ich nicht mehr daran, dass sich eine Anwaltstätigkeit in Deutschland von der in einem Land mit Gewohnheitsrecht unterscheidet. Aber ich musste auch lachen, weil ich mich an eine lustige Geschichte von Lord Toulson erinnerte, der damals Richter am Obersten Gerichtshof des Vereinten Königreichs war. 

In einem Vortrag bei der London Common Law and Commercial Bar Association am 11. November 2014 zum Thema „Internationale Einflüsse auf das Gewohnheitsrecht“ skizzierte Lord Toulson die Unterschiede geistreich anhand einer kleinen Geschichte:
„Zwei Fische schwimmen durch den Ozean, als sie einem älteren Fisch begegnen, der in die Gegenrichtung unterwegs ist. Der ältere Fisch sagt: ‚Moin, wie ist das Wasser?‘ Die beiden Fische schwimmen schweigend weiter und nach einer Weile fragt einer den anderen: ‚Was ist „Wasser“?‘“
 

„Ausgesprochen …“

In unserer Kolumnenreihe „Ausgesprochen …“ schreiben im wöchentlichen Wechsel Dominic Otiang’a, Aya Jaff, Maximilian Buddenbohm und Margarita Tsomou. Dominic Otiang’a schreibt über sein Leben in Deutschland: Was fällt ihm auf, was ist fremd, wo ergaben sich interessante Einsichten?

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